Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Präambel

 

Unsere Kunden glücklich zu machen, ist das Geheimnis unseres Erfolgs. Deshalb unternehmen wir alles, damit jede Kundenerfahrung in positiver Erinnerung bleibt.

 

Sollte es dennoch Grund zur Beschwerde geben, bitten wir Sie, uns dies wissen zu lassen. Wir kümmern uns schnellstmöglich darum.

 

Im Sinne der Transparenz und um Missverständnisse vorzubeugen möchten wir Ihnen unsere rechtlich bindenden Rahmenbedingungen nicht vorenthalten. Deshalb haben wir hier unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen hinterlegt.

 

 

2 Allgemeines

 

2.1 Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungen, Beratungen, Entwicklungen und Produkte der Froelich AG, Untersiggenthal. Sie sind Bestandteil und rechtsverbindlicher Inhalt von sämtlichen mit dem Kunden abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen auftrags-, werkvertrags- und kaufrechtlicher Natur.

 

2.2 Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Vertragsumfang

Die vertragliche Vereinbarung zwischen Froelich AG und dem Kunden gilt als verbindlich zustande gekommen, wenn Froelich AG die schriftliche Bestellung schriftlich oder durch schlüssige Handlungen (z.B. unmittelbare Lieferung der bestellten Produkte) akzeptiert hat.

 

 

3 Lieferbedingungen

 

3.1 Preise

Froelich AG verkauft die Produkte zu den in ihren Offerten, Richtofferten oder gemäss Regieauftrag festgesetzten Preisen. Froelich AG erhebt einen Expresszuschlag auf die Preise von 20% des Auftragsvolumens, mindestens jedoch 50.00 Schweizer Franken (CHF), wenn der Auftrag umgehend mit erster Priorität ausgeführt und nicht in den alltäglichen Arbeitsfluss eingebunden werden kann. Froelich AG verrechnet für das Aufbereiten von Zeichnungen, Erstellen von technischen Zeichnungen und Plänen, Ausarbeiten von Projekten, sowie jegliches Anpassen und Ändern von Versionen nach dem Bestellungseingang eine Stundenpauschale von 130.00 Schweizer Franken (CHF).

 

Die Preise gelten, wenn nicht eine andere Währung ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, in Schweizer Franken (CHF), netto ab Werk Untersiggenthal. Zusätzlich sind durch den Kunden weitere Auslagen wie solche für Fracht, Verpackung, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr, andere Bewilligungen, Beurkundungen, Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle sowie Spesen insbes. bei auswärtigen Montagen oder Beratungen zu tragen.

 

3.2 Preisänderungen

Froelich AG behält sich das Recht vor, Preise für bereits angenommene Bestellungen zu ändern, wenn sich ihre Material-, Personal- oder Betriebskosten ändern.

 

 

4 Zahlungsbedingungen

 

4.1 Zahlungen

Für Zahlungen sind die in den Offerten, Richtofferten oder gemäss Regieauftrag von Froelich AG getroffenen Regelungen verbindlich. Froelich AG ist berechtigt, jederzeit Akontoleistungen und Vorauszahlungen seitens des Kunden zu verlangen.

 

Die Zahlungen sind vom Kunden ohne Abzug jegwelcher Art (z.B. Skonto, Spesen, Steuern, Gebühren, etc.) in Schweizer Franken (CHF) oder in der schriftlich vereinbarten Währung zu leisten, ausser es wird schriftlich gegenseitig anderes vereinbart. Die Zahlungen sind vom Kunden auf das von Froelich AG auf der Rechnung angegebene Bankkonto zu überweisen.

 

Der Kunde darf Zahlungen wegen Beanstandungen und anderweitigen Ansprüchen nicht zurückhalten.

 

Die Verrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

4.2 Zahlungsverzug

Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist (in der Regel 10 Tage) ist der Kunde in Verzug, und es werden ihm sämtliche Folgekosten und Mahngebühren nebst einem Verzugszins in Schweizer Franken (CHF) berechnet, welcher 5% (fünf Prozent) über dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Bei Zahlungsverzug ist Froelich AG berechtigt, für weitere Bestellungen Vorauszahlungen oder die Eröffnung eines unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs zu verlangen und noch nicht ausgeführte Lieferungen zurückzubehalten.

 

4.3 Bonitätsauskünfte

Froelich AG behält sich vor, im Vorfeld der Lieferung Bonitätsauskünfte einzuholen.

 

 

5 Lieferbedingungen

 

5.1 Umfang der Lieferung

Froelich AG wird, wenn immer möglich und nicht anders vereinbart, die ganze Bestellung ausliefern. Der Kunde erklärt sich bereit, auch Teillieferungen anzunehmen. Sind Teillieferungen ausgeschlossen, so muss das der Kunde ausdrücklich in seiner Bestellung erklären.

 

Mehr- oder Minderlieferungen bis 5% (fünf Prozent) sind zulässig.

 

5.2 Lieferfristen

 Froelich AG verpflichtet sich, alles daranzusetzen, um die von ihr selbst schriftlich oder mündlich mitgeteilten Lieferfristen einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Lieferfristen durch Froelich AG berechtigt den Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn die Lieferung auch nach Ablaufen einer angemessenen Nachfrist nicht erfolgt ist. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Kunden ist ausgeschlossen. Froelich AG ist von der Einhaltung der Lieferfristen entbunden, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist oder nachträglich Änderungswünsche angebracht hat.

 

5.3 Höhere Gewalt

In allen Fällen höherer Gewalt, insbesondere auch bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse in der Fabrikation oder im Vertrieb infolge von verspäteten Zulieferungen, Boykott, Aussperrungen oder Streiks, Epidemien etc. sei es in den eigenen Betrieben, bei Lieferanten oder bei Transportanstalten, sowie kriegerischen und terroristischen Ereignissen oder Mobilmachungen, ist Froelich AG von der Einhaltung der Lieferfristen entbunden, ohne dass dem Kunde das Recht zusteht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

5.4 Erfüllung der Lieferverpflichtung, Gefahrtragung und Versicherung

Froelich AG liefert die Produkte ab Werk Untersiggenthal (Erfüllungsort). Damit hat Froelich AG ihre Lieferverpflichtungen vollständig erfüllt, Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunde über.

 

Wenn nichts anderes vereinbart, übernimmt Froelich AG im Auftrage und auf Risiko des Kunden den Versand der Produkte. Die Versicherung gegen die üblichen Transportrisiken wird durch Froelich AG zu Lasten des Kunden abgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

 

6 Eigentumsvorbehalt

 

Die Lieferungen bleiben Eigentum von Froelich AG bis zu Bezahlung des vollen vertraglich vereinbarten Preises und aller Nebenforderungen einschliesslich der Einlösung etwaiger zahlungshalber angenommener Wechsel oder Checks. Sofern im Land des Kunden ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich ist, ist Froelich AG befugt, alle anderen rechtlich möglichen Rechte an ihren Lieferungen geltend zu machen.

 

Bis zum Zeitpunkt der vollen Bezahlung des vertraglich vereinbarten Preises dürfen die Waren nicht verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder sonstwie mit Rechten Dritter belastet, sondern nur im ordentlichen Geschäftsgang veräussert werden.

 

Solange das Eigentum an den Produkten von Froelich AG nicht übergegangen ist, hat der Kunde die im gelieferten Produkte auf seine Kosten zu warten und ausreichend gegen Verlust durch Diebstahl, Feuer, Wasser etc. zu versichern und Froelich AG eine solche Versicherung auf Aufforderung hin nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche gegenüber dem Versicherer an Froelich AG ab.

 

Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen , die zum Schutz und zur Sicherung des Eigentums von Froelich AG erforderlich sind, mitzuwirken, insbesondere bei der Erfüllung der Formalitäten, die allenfalls notwendig sind, um den Eigentumsvorbehalt zu sichern und zu registrieren.

 

Sofern der Kunde die Laufzeit von Rahmenkontrakten nicht speziell festlegt, gilt eine Laufzeit von 12 Monaten ab Bestelldatum. Sind nach Ablauf der Laufzeit noch Produkte abgerufen, behält sich Froelich AG das Recht vor, eine Restlieferung auszulösen und die Produkte in Rechnung zu stellen.

 

 

7 Garantie und Haftung

 

7.1 Garantie

 

7.1.1 Rügepflicht

Erkennbare Mängel hat der Kunde innert 7 (sieben) Kalendertagen nach Übernahme der Produkte unter Angabe der Art der Mängel schriftlich zu rügen.

 

7.1.2 Anzeigepflicht bei Transportschäden

Beschädigungen oder Verlust der Produkte währen des Transportes sind Froelich AG vom Kunden unverzüglich nach Empfang der Sendung schriftlich anzuzeigen. Bei allfälligen Transportschäden sind die allgemeinen Anweisungen der Versicherungsgesellschaft zu beachten: Äusserlich erkennbare Schäden oder Unregelmässigkeiten sind durch den Frachtführer sofort festzustellen und schriftlich bescheinigen zu lassen; dabei sind die voraussichtlichen Ursachen des Schadens anzugeben. Die Annahme der Sendung ist zu verweigern, wenn vorstehende Angaben nicht getätigt werden. Bei Schäden, die beim Auspacken, welches umgehend nach der Ablieferung zu erfolgen hat, festgestellt werden, sind die Produkte im vorgefundenen Zustand in der Verpackung zu belassen und ist das zuständige Beförderungsunternehmen sofort mündlich und schriftlich (per Einschreiben) zur Schadenfeststellung aufzufordern und gleichzeitig verantwortlich zu machen.

 

7.1.3 Beanstandung wegen Fehllieferungen

Beanstandungen wegen Falschlieferungen oder Fehlmengen können nur berücksichtigt werden, wenn sie Froelich AG sofort nach ihrer Entdeckung, aber in jedem Fall spätestens einen Monat nach Faktura-Datum schriftlich angezeigt werden.

 

7.1.4 Umfang der Garantie

Für die Produkte übernimmt Froelich AG die in ihren im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Allgemeinen Garantiebestimmungen festgelegte Garantie. Die Allgemeinen Garantiebestimmungen sind integrierender Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

7.2 Haftung

Froelich AG haftet für vertragsgemässe Lieferung im Rahmen ihrer Garantiepflicht. Jede Haftung für direkten und / oder indirekten Schaden (insbesondere entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter), der sich aus der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung durch Froelich AG oder aus dem Betrieb bzw. einem Betriebsstillstand der von Froelich AG gelieferten Produkte oder Teilen davon ergibt, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso wird jede Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen.

 

Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht für grobe Fahrlässigkeit von Froelich AG. Im Übrigen gelten diese Haftungsausschlüsse nicht, soweit ihnen zwingendes Recht entgegensteht.

 

 

8 Produkthaftpflicht

 

Eine allfällige Produktehaftung von Froelich AG wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausdrücklich wegbedungen.

 

 

9 Technische Änderung und Unterlagen

 

Änderungen zugunsten technischer Weiterentwicklungen oder konstruktiver Art bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Kunden. Angaben sowie technische Unterlagen wie Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen und dergleichen, die vom Kunden zum Zeitpunkt der Bestellung zu Verfügung gestellt werden, sind verbindlich.

 

9.1 Geistiges Eigentum / Urheberrecht / Designschutz

Das geistige Eigentum und sämtliche Urheberrechte am durch Froelich AG erstellten oder verarbeiteten Produkt verbleiben bei der Froelich AG. Es ist dem Kunden untersagt, solche bzw. Pläne bzw. Zeichnungen hierfür, Konstruktionsanleitungen etc. an Dritte weiterzugeben, ohne dass Froelich AG dazu schriftlich die Zustimmung erteilt. Verstösse führen zu zivil- und strafrechtlicher Verfolgung des Verletzers dieser Rechte der Froelich AG.

 

 

10 Liefereinstellung

 

Bei Zahlungseinstellung, bei Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs und Konkursverfahrens, bei Geschäftsaufgabe oder Geschäftsübertragung auf Seiten des Kunden ist Froelich AG unbeschadet etwaiger weitergehender Rechte berechtigt, weitere Lieferungen ohne Rücksicht auf noch laufende Aufträge einzustellen.

 

 

11 Anwendbares Recht

 

Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom 11.4.1980.

 

 

12 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für allfällige Auseinandersetzungen zwischen Froelich AG und dem Kunden ist der Sitz von Froelich AG. Es steht Froelich AG jedoch das Recht zu, das am Sitz bzw. Wohnsitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

 

 

13 Schlussbestimmungen

 

13.1 Andere Geschäftsbedingungen

Froelich AG anerkennt keine anderen Geschäftsbedingungen. Der Kunde verzichtet ausdrücklich darauf, seine eigenen Geschäftsbedingungen geltend zu machen.

 

13.2 Teilnichtigkeit

Nichtigkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der darauf bezugnehmenden Verträge zwischen den Parteien berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

13.3 Änderung

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Zustimmung von Froelich AG.

 

 

Froelich AG

 

Untersiggenthal, März 2020

 


Allgemeine Garantiebestimmungen

  1. Froelich AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden hin, das erstellte bzw. verarbeitete Produkt (durch Froelich AG erstellter oder verarbeiteter Werk- bzw. Kaufgegenstand) und/oder Teile davon, welche nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, entweder nachzubessern oder zu ersetzen. Das ersetzte Produkt und/oder die ersetzten Teile gehen in das Eigentum von Froelich AG über.
  2. Die Garantie umfasst die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des Produkts und/oder der schadhaften Teile, einschliesslich Transportkosten, Verpackung und Versicherung.
  3. Die Garantiedauer beträgt 1 (ein) Jahr ab nachgewiesenem Auslieferungsdatum des Produkts durch Froelich AG.
  4. Schäden, welche durch normalen Verschleiss, Fahrlässigkeit, unsachgemässe Behandlung, sowie infolge anderer Gründe, welche Froelich AG nicht zu vertreten hat, entstanden sind, fallen nicht unter die Garantieverpflichtung von Froelich AG. Ebenso ausgenommen sind Schäden infolge unerlaubter Reparatur- oder Veränderungsversuche des Produkts durch den Kunden oder durch nicht autorisierte Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Froelich AG.
  5. Für Produkte und/oder Teile davon, die gemäss Vorgaben des Kunden gefertigt werden, trägt Froelich AG keine Garantieverpflichtung für die vorgegebenen Konstruktionslösungen und kundenseitige Vorgaben bzw. Konstruktionspläne und/oder Materialwahl. Für vom Abnehmer beigestellte und von Froelich AG ins Produkt integrierte Teile übernimmt Froelich AG keinerlei Garantieverpflichtung.
  6. Für weitere Schäden als die, die direkt am Produkt und/oder Teilen davon entstanden sind, wird jede Haftung der Froelich AG ausgeschlossen. Insbesondere wird jede Haftung für indirekte oder Folgeschäden, einschliesslich entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden des Kunden, ausdrücklich ausgeschlossen.
  7. Erfüllungsort für Garantiearbeiten ist der Geschäftssitz von Froelich AG. Besteht der Kunde auf einer Mängelbeseitigung vor Ort, hat der Kunde für die anfallenden Reisekosten, Spesen, Versicherungs- und Transportkosten etc. selbst aufzukommen.
  8. Ausnahmen, Änderungen sowie zusätzliche Bestimmungen betreffend Garantie müssen schriftlich vorliegen und sind Bestandteil der Offerte bzw. des Vertrages.
  9. Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980.
  10. Gerichtsstand ist Sitz von Froelich AG. Froelich AG ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz gerichtlich zu belangen.

 

 

 

 

 

Froelich AG

 

 

Untersiggenthal, März 2022

 


FM¦ Allgemeine Geschäftsbedinungen und Garantiebestimmungen als PDF

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